Zweitwohnungsteuer
Basics Zweitwohnungsteuer Ferienimmobilie
Die Zweitwohnungsteuer (ohne zwei s) ist nach der Steuersystematik eine Aufwandsteuer, denn sie besteuert den Aufwand des Wohnens für eine Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung. Sie wird auch als Luxussteuer bezeichnet, weil sie denjenigen besteuert, der sich den "Luxus" einer Zweitwohnung leisten kann. Das hat sie im übertragenen Sinne mit der Hundesteuer gemeinsam.
Die Zweitwohnungsteuer darf nur auf den Aufwand erhoben werden (Art. 105 IIa GG). Für Eigentümer berechnete sich die Aufwand früher auf einen modifizierten Einheitswert, heute auf einen modifizierten Bodenrichtwert oder auch einem Mietwert. Bislang reicht den Gerichten ein solcher "lockerer" Bezug zum Aufwand.
Die Gemeinden sind zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in ihrem Gemeindegebiet nur berechtigt, weil ihr jeweiliges Bundesland sie dazu ermächtigt hat. Und die Bundesländer haben die Gesetzgebungshoheit für örtliche Aufwands- und Verbrauchsteuern nur solange und soweit, sie nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Weder mit der alten noch mit der neuen Grundsteuer ist die Zweitwohnungsteuer gleichartig. So die bisherige Rechtsprechung.
Erstmals eingeführt wurde die Zweitwohnungsteuer im Jahre 1973 in der Gemeinde Überlingen.
Die kommunale Gesetzgebung für die Zweitwohnungsteuer erfolgt in Zweitwohnungsteuer-Satzungen (ZwStS) der Gemeinden, die zumeist auch im Internet zu finden sind.
Grundsätzlich ist daher die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nach der derzeitigen Rechtsprechung rechtens.
Warum Zweitwohnungsteuer?
Gemeinden erhalten für jeden Erstwohnsitz Zuwendungen vom Land, nicht jedoch für Zweitwohnsitze. Zur Kompensation dieser Einnahmeausfälle erheben viele Gemeinden Zweitwohnungsteuern.
Dann hat die Zweitwohnungsteuer eine Lenkungsfunktion. Sie kann auch dazu beitragen, die Anzahl von Zweitwohnungen in einer Gemeinde zu begrenzen.
Und drittens ist es natürlich eine schöne Einnahmequelle für die Gemeinden, um ihren Finanzbedarf weiter zu decken.
Was ist der Steuergegenstand?
Besteuert wird der Aufwand für das "Innehaben" einer neben der Hauptwohnung weiteren Wohnung (Zweitwohnung) zur persönlichen Nutzung. Unter "Innehaben" versteht man die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgmacht (Besitz). Eine theoretische persönliche Nutzungsmöglichkeit reicht. Auf eine tatsächliche Nutzung der Zweitwohnung kommt es nicht an. Ein Vorhalten zur persönlichen Nutzung reicht.
Jede weitere Wohnung zur persönlichen Nutzung kann eine Zweitwohnung sein, auch wenn man nicht gleichzeitig mehrere Wohnungen zu persönlichen Zwecken nutzen kann. Die theoretische Nutzungsmöglichkeit reicht.
Tourismusabgabe (früher Fremdenverkehrsabgabe), Zweitwohnungsteuer und Kurtaxe schließen sich nicht gegenseitig aus. Es gibt auch keine inhaltlichen Überschneidungen.
Mitwirkungs- und Erklärungspflichten
Die Mitwirkungs- und Erklärungspflichten der Eigentümer bzw. Besitzer ergeben sich aus den Satzungen der Gemeinden, in denen die Ferienimmobilien liegen. Zumeist kann man nach ihnen "googlen" und sie online einsehen bzw. downloaden.
Ungereimtheiten
Dennoch gibt es in den Details der kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen Ungerechtigkeiten und Ungereimtheiten, die von der Rechtsprechung bislang toleriert werden. Dazu gehören:
- Bodenrichtwert und seine Modifikationen als Ersatzwert für den Netto-Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung
- Berücksichtigung eines (ungenauen) Verfügbarkeitsgrades bei gemischter Nutzung: Vermietung, Leerstand und ggf. Selbstnutzung
- Zurechnung von Leerstandszeiten zu der Selbstnutzunng (sog. Verfügbarkeitsgrad) als Teil des "Innehabens" einer Zweitwohnung
- Rückwirkende Änderungsmöglichkeiten der Zweitwohnungsteuersatzungen
- Manche Gemeinden erheben Zweitwohnungsteuer für eine zur Vermietung bereitgehaltende Ferienwohnung, obwohl sie sich im selben Haus oder im selben Feriengebiet befindet wie die Hauptwohnung, also in derselben Gemeinde. Das widerspricht der Rechtsprechung.
Für die Zweitwohnungsteuer sind die Verwaltungsgerichte, nicht die Finanzgerichte zuständig. Die Rechtsprechung zur Zurechnung von Leerstandszeiten ist zwischen diesen beiden Gerichtswelten leider unterschiedlich.
Pressemitteilung OVG Schleswig-Holstein
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 24.4.2024 die Zweitwohnungsteuersatzungen von Timmendorfer Strand und Hohwacht für unwirksam erklärt. Die Übernahme eines unveränderten Bodenrichtwertes als Lagewert hat nicht den bislang von der Rechtsprechung geforderten "lockeren Bezug" (= Minimalanforderung) zum eigentlichen Besteuerungswert entsprochen, der den Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung widerspiegeln soll.
Details:
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 25.4.2024 [96 KB]
Es sind zwei Verfahren, die vom OVG entschieden wurden. In beiden Fällen wurde die Revision zugelassen. Ob diese wahrgenommen wurde, ist nicht bekannt.
Eigene Anmerkungen:
Einfach ausgedrückt: Der Bodenrichtwert als bestimmender Wertmaßstab ist für die Bestimmung des Aufwandes für das Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Nutzung ungeeignet. Und das Modell mit dem Bodenrichtwert haben viele Gemeinden in ihren Zweitwohnungsteuersatzungen eingeführt.
Die Vorgehensweise der Stadt Tönning mit einem modifizierten Bodenrichtwert wurde hingegen akzeptiert. Es ist zu vermuten, dass sich nun von dem Urteil betroffene Gemeinden daran ausrichten werden.
Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!
Rechnet man die Zweitwohnungsteuerbelastung einmal auf beispielsweise 10 oder 20 Jahre hoch, so kommt doch eine erhebliche Steuerlast auf den Steuerpflichtigen zu, die zu Überlegungen führen kann, ob der Einzelfall auch zutreffend besteuert wurde. Ist beispielsweise die Wohnfläche samt Terrassen und Balkone korrekt?
Wegen schwieriger und aufwendiger Aufklärungsarbeit für die Feststellung der einzelnen Zweitwohnungsnutzungen dürfen die Gemeinden bei Zweitwohnungen lt. Rechtspechung eine Nutzung zu persönlichen Zwecken vermuten. Dem muss man ggf. entgegentreten.
Gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid wehrt man sich in der Regel bei der erlassenden Gemeinde mittels eines Widerspruchs. Allerdings wird er auch von der erlassenden Behörde bearbeitet und entschieden, sodass grundsätzliche Fragen in dem Verfahren nicht abschließend klärbar sein dürften. Neben den eigenen Rechtskosten führt ein erfolgloser Widerspruch zu weiteren Kosten, ein erfolgreicher Widerspruch hingegen nicht.
Nach einem (auch teilweisen) erfolglosen Widerspruch kann man sich mittels Klage an das zuständige Verwaltungsgericht wenden. Es gibt auch Bundesländer, bei denen direkt Klage erhoben werden muss, weil das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde. Danach wäre noch als weitere Instanz das Oberverwaltungsgericht.
Beratung
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