Umsatzsteuer bei kurzfristigen Beherbergungen
Umsatzsteuer in der Ferienvermietung

Mit der Umsatzsteuer hat jeder Vermieter von inländischen Ferienunterkünften zur kurzfristigen Beherbergung zu tun.
Gemäß § 2 I UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausführt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt ...
Die selbständige Einnahmeerzielung trifft auf jeden selbständigen Vermieter von Ferienunterkünften zu.
Natürlich gibt es die Kleinunternehmergrenze von 22.000 € pro Kalenderjahr, aber hier kann man sich bei mehreren umsatzsteuerpflichtig vermieteten Immobilien und / oder weiteren unternehmerischen Betätigungen durchaus rechnerisch irren.
Aber auch Kleinunternehmer sind nicht völlig aus der Umsatzsteuer raus. Folgende Baustellen bleiben:
- Rechnungspflichten
- Aufzeichnungspflichten
- Ggf. das Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG, z.B. bei Provisionen von AirBnB und Booking.com
- Jährliche Umsatzsteuererklärung in der Kleinunternehmerversion
Und wer über die Kleinunternehmergrenze von 22.000 € kommt, der unterliegt dem vollen Regelwerk des Umsatzsteuerrechts. Gleiches gilt für Kleinunternehmer, die freiwillig zur Regelbesteuerung optieren.
Probleme mit der Umsatzsteuer

Gerade bei der Umsatzsteuer stelle ich bei Neumandaten, die zuvor ihre Steuerangelegenheiten selber erledigten, relativ oft fest, dass es zu Unzulänglichkeiten gekommen ist.
Beispielsweise:
- die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze nicht beachtet
- die Rechnungs- und Aufzeichnungspflichten nicht oder unzureichend erfüllt
- die Besonderheiten bei einer kurzfristigen Beherbergung außer Acht gelassen
- den richtigen Umsatzsteuersatz anwenden
- das Zeitmanagement für die Voranmeldung von Umsätzen fehlerhaft umgesetzt, insbesondere bei Einschaltung von Vermittlern mit Inkassovollmacht
- AirBnB / Booking.com Provisionen nicht dem Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) unterworfen
- dto. bei Kleinunternehmern
- wer ist der Vertragspartner des Feriengastes bei der Einschaltung von Vermittlern und Plattformen? Und mit wem schließt der Eigentümer-Vermieter einen Mietvertrag? Mit dem Vermittler oder mit der Plattform oder mit dem Feriengast?
- usw.
Dann tickt eine "Zeitbombe". Es kann durchaus sein, dass dies erst Jahre später auffällt. Und dann? Spätestens dann sollte "Diagnose" und "Therapie" der Sachverhalte durch einen Steuerberater erfolgen. Besser vor Entdeckung durch das Finanzamt!
Beratung

Wünschen Sie eine nähere Beratung zur Umsatzsteuer, so nehmen Sie bitte:
a) für ein kostenloses Kennenlern- bzw. Informationstelefonat (noch keine Beratung) eine Terminbuchung
oder
b) für eine kostenpflichtige Videocall-Online-Beratung hier eine Terminbuchung vor. Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Privatvermieter (natürliche Personen) von Ferienimmobilien für kurzfristige Beherbergungen.